Jurafuchs

§ 27

KWG
Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes
Wahlhandlung
Stand 1994-01-31
(1)
Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten.
(2)
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn
1.
während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Meine Notizen

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