(1)
Der Wahlausschuß prüft auf Grund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.
(2)
Bei Verhältniswahl sind
1.
die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge fallenden Stimmen und
3.
die Zahl der auf die einzelnen Bewerber fallenden Stimmen
festzustellen.
(3)
Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die Zahl der für jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.