Jurafuchs

§ 40

KWG
Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses
Wahlergebnis
Stand 1994-01-31
(1)
Der Wahlausschuß prüft auf Grund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.
(2)
Bei Verhältniswahl sind
1.
die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge fallenden Stimmen und
3.
die Zahl der auf die einzelnen Bewerber fallenden Stimmen

festzustellen.

(3)
Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die Zahl der für jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.

Meine Notizen

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