(1)
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 2 infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.