Der Wahlausschuß stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat oder Kreistag unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
§ 70
KWGFeststellung des Ergebnisses
Vierter Teil Bürgerentscheid
Stand 1994-01-31