(1)Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 8 bis 18 Uhr.(2)Der Wahlvorsteher kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes§ 29 Stimmzettel bei Verhältniswahl →