Jurafuchs

§ 34

KWG
Wahrung des Wahlgeheimnisses
Wahlhandlung
Stand 1994-01-31
(1)
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind Vorrichtungen zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2)
Die nach § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

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