Die Vorschriften des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz und zu den Ortsbeiräten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 53
KWGGrundsatz
Zweiter Teil Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten
Stand 1994-01-31