Für Schulbücher, die bisher von Verlagen nicht zur Zulassung eingereicht wurden, deren Verwendung an einzelnen Schulen jedoch aus besonderen pädagogischen Gründen beabsichtigt ist, kann die jeweilige Schule eine auf ein Schuljahr begrenzte Sonderzulassung bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium beantragen.
§ 10
ThürLLVOSonderzulassung
Zulassungsverfahren für Schulbücher
Stand 2003-03-01