Die Schüler sind zur pfleglichen Behandlung der Lernmittel verpflichtet. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Eintragungen, Unterstreichungen und Markierungen in ausgeliehenen Lernmitteln nicht vorgenommen werden dürfen.
§ 17
ThürLLVOUmgang mit Lernmitteln
Lernmittelfreiheit
Stand 2003-03-01