(1)
Aus Landesmitteln bezahlte Lernmittel werden den Schülern entweder als Ausleihexemplare für bestimmte Zeit überlassen oder zum Gebrauch in der Schule bereitgestellt. Alle den Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lernmittel bleiben Eigentum des Landes. Die Ausleihe von Lernmitteln ist durch die Schule für jeden Schüler in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2)
Abweichend von Absatz 1 werden den Schülern bei der Einschulung einmalig die Fibel und das Mathematikbuch oder das schulbuchersetzende Material für die Fächer Deutsch und Mathematik übereignet.
(3)
Ausgeliehene Lernmittel sind am Ende der vorgesehenen Ausleihzeit zurückzufordern.