Jurafuchs

§ 9

ThürLLVO
Schulbuchkatalog
Zulassungsverfahren für Schulbücher
Stand 2003-03-01
(1)
Die zugelassenen Schulbücher werden im jährlich erscheinenden digitalen Schulbuchkatalog auf der Homepage des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Mit Erscheinen des neuen Katalogs verliert der vorhergehende Katalog seine Gültigkeit.
(2)
Soweit an den Schulen zum Zeitpunkt des Erscheinens des Schulbuchkatalogs nicht mehr in diesem aufgeführte Schulbücher vorhanden sind, dürfen sie für eine Übergangszeit von zwei Schuljahren weiter verwendet werden, sofern von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nicht etwas anderes bestimmt wurde.

Meine Notizen

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