Alle zur Verwendung an allgemeinbildenden Schulen vorgesehenen Lehr- und Lernmittel gelten als zugelassen, wenn sie die Anforderungen des § 3 erfüllen.
§ 5
ThürLLVOZulassungserfordernis von Lehr- und Lernmitteln
Voraussetzungen für die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im Unterricht
Stand 2003-03-01