Jurafuchs

§ 13

ThürLLVO
Bedarfsermittlung, Bestellung und Abrechnung
Lernmittelfreiheit
Stand 2003-03-01
(1)
Für die Einhaltung der Höhe des Schuletats und die Durchführung der Lernmittelfreiheit ist der Schulleiter verantwortlich. Er kann einzelne Aufgaben bei der Durchführung der Lernmittelfreiheit auf Lehrkräfte oder sonstige Schulbedienstete übertragen.
(2)
Die Schule ermittelt Art und Menge der benötigten Lernmittel nach der zu erwartenden Zahl der Schüler für jeden Jahrgang unter Berücksichtigung des Bestands an Lernmitteln und des zugewiesenen Lernmitteletats.
(3)
Über die für die Hand des Schülers im kommenden Schuljahr vorgesehenen Lernmittel erstellt jede Schule eine Liste, die den Eltern oder den volljährigen Schülern vor Beginn des Bestellzeitraums zur Kenntnis zu geben ist. Machen Eltern oder volljährige Schüler von der Möglichkeit des Eigenerwerbs von Lernmitteln Gebrauch, reduziert sich die Zahl der durch die Schule bereitzustellenden Lernmittel entsprechend.
(4)
Die für die Bedarfsermittlung, Bestellung und Abrechnung von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorgegebenen Fristen sind einzuhalten. Die Planungs-, Liefer- und Abrechnungsunterlagen sind fünf Jahre an der Schule aufzubewahren.
(5)
Das zuständige Schulamt kontrolliert die Planung und Bestellung von Lernmitteln sowie die Einhaltung der zugewiesenen Haushaltsmittel.

Meine Notizen

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