Die im Rahmen der Lernmittelfreiheit angeschafften Lernmittel, mit Ausnahme der Lernmittel nach § 16 Abs. 2, sind als Eigentum des Landes zu kennzeichnen und zu inventarisieren. Der Schulleiter kontrolliert die Einhaltung der lizenzrechtlichen Vorschriften bei der Verwendung von digitalen Bildungsmedien.
§ 14
ThürLLVOInventarisierung
Lernmittelfreiheit
Stand 2003-03-01