Jurafuchs

§ 14

ThürLLVO
Inventarisierung
Lernmittelfreiheit
Stand 2003-03-01
Die im Rahmen der Lernmittelfreiheit angeschafften Lernmittel, mit Ausnahme der Lernmittel nach § 16 Abs. 2, sind als Eigentum des Landes zu kennzeichnen und zu inventarisieren. Der Schulleiter kontrolliert die Einhaltung der lizenzrechtlichen Vorschriften bei der Verwendung von digitalen Bildungsmedien.

Meine Notizen

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