Jurafuchs

§ 8

ThürLLVO
Zulassung
Zulassungsverfahren für Schulbücher
Stand 2003-03-01
(1)
Die Zulassung eines Schulbuchs wird auf sieben Jahre befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium erteilt. Der Widerruf der Zulassung ist zu begründen.
(2)
Die Höhe der Gebühren regelt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 4. November 2019 (GVBl. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.

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