Jurafuchs

§ 6

ThürLLVO
Antragsverfahren
Zulassungsverfahren für Schulbücher
Stand 2003-03-01
(1)
Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulbuchkatalog nach § 9 ist der Antrag eines Verlags auf Zulassung beim für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Der Antrag muss Titel, ISBN (Bestellnummer), Angaben zu Schulart, Fach, Klassenstufe/Kurs, Auflage (bei Folgeauflagen mit Hinweis auf die parallele Verwendbarkeit zu früheren Auflagen), Erscheinungsjahr, Verkaufspreis sowie eine schriftliche Versicherung darüber enthalten, dass der Inhalt des Schulbuchs die Anforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 erfüllt und insbesondere mit der Verfassung und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmt.
(2)
Mit dem Antrag sind von dem Verlag pro Schulart je zwei Exemplare einzureichen; bei Schulbüchern für den Religionsunterricht und auf besondere Anforderung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sind bei geplanter Hinzuziehung von Gutachtern fünf Exemplare einzureichen.
(3)
Bei geänderten Auflagen bereits genehmigter Schulbücher sind zwei Exemplare der neuen Auflage vorzulegen. Die vorgenommenen Änderungen sind zu kennzeichnen.
(4)
Bei Zweifeln, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium Gutachter hinzuziehen. Als Gutachter sind Lehrer im Landesdienst einzusetzen; sie müssen in der Prüfungsangelegenheit unbefangen sein.

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