(1)
Lehr- und Lernmittel müssen den Anforderungen des § 43 Abs. 2 ThürSchulG entsprechen.
(2)
Lehr- und Lernmittel sollen das Ziel einer gleichwertigen und partnerschaftlichen Lebensgestaltung der Geschlechter berücksichtigen sowie zeitgemäße und ausreichende Identifikationsangebote enthalten.
(3)
Lehr- und Lernmittel müssen für die vorgesehene Altersstufe unter Berücksichtigung pädagogischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse sowie im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung geeignet sein.
(4)
Der Preis der Lehr- und Lernmittel muss im Verhältnis zu den Möglichkeiten des schulischen Einsatzes angemessen, die Ausstattung muss zweckmäßig und darf nicht aufwändiger sein, als es der schulische Einsatz erfordert.