Jurafuchs

§ 11

ThürLLVO
Entscheidung über die Einführung
Einführung
Stand 2003-03-01
(1)
Die Einführung von Schulbüchern, digitalen Bildungsmedien und spezifischen Lernmitteln erfolgt durch Beschluss der zuständigen Fachkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz.
(2)
Die Schulen haben bei der Auswahl und Einführung von Lernmitteln neben den Anforderungen des § 3 auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der sachgemäßen Kontinuität sowie mit Blick auf die Schüler aus entwicklungsphysiologischer Sicht das Gewicht des Lernmittels zu beachten.

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