Die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im Unterricht setzt voraus, dass sie zugelassen sind. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Schulbücher, digitale Bildungsmedien und spezifische Lernmittel müssen darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 an der Schule eingeführt worden sein.
§ 4
ThürLLVOVerwendung von Lehr- und Lernmitteln im Unterricht
Voraussetzungen für die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im Unterricht
Stand 2003-03-01