(1)
Den Schülern werden die notwendigen Schulbücher, digitale Bildungsmedien und spezifische Lernmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 von den Schulen zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt.
(2)
Von der Lernmittelfreiheit sind ausgeschlossen:
1.
Schüler der Berufsschule mit Ausnahme der Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr,
2.
Fachschüler in berufsbegleitenden Bildungsgängen,
3.
Schüler der Höheren Berufsfachschule in den Bildungsgängen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger und Altenpflege sowie
4.
Schüler der einjährigen Berufsfachschule in den Bildungsgängen Altenpflegehilfe, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.
(3)
Die Höhe des zur Verfügung stehenden Etats für die Anschaffung von Lernmitteln nach Absatz 1 bemisst sich nach der am Tag der Lernmittelbestellung für das kommende Schuljahr zu erwartenden Schülerzahl. Grundlage für die Berechnung sind die für jedes Schuljahr von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nach Maßgabe des Haushalts festgelegten Pauschalbeträge je Schüler.