Jurafuchs

§ 18

ThürLLVO
Schadensersatz für leihweise überlassene Lernmittel
Lernmittelfreiheit
Stand 2003-03-01
(1)
Die Schule kann bei nicht erfolgter Rückgabe eines leihweise zur Nutzung überlassenen Lernmittels oder bei Beschädigung, die die weitere Ausleihe ausschließt, Schadensersatz von den Eltern oder von dem volljährigen Schüler verlangen.
(2)
Als Beschädigung gilt nicht der Verschleiß, der mit einer normalen Benutzung des Lernmittels verbunden ist.
(3)
Im Schadensfall entscheidet die Schule, ob das Lernmittel ersetzt werden oder die Zahlung einer entsprechenden Geldsumme erfolgen soll. Bei der Festlegung des zu erstattenden Betrags ist in der Regel nach erstmaliger Ausleihe von zwei Dritteln und nach der zweiten Ausleihe von einem Drittel des Anschaffungspreises auszugehen.
(4)
Weigert sich der Schadensersatzpflichtige, Schadensersatz zu leisten, ist das zuständige Schulamt zu informieren, welches über weitere Maßnahmen entscheidet.

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