(1)Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken.(2)Das Nähere bestimmt ein Gesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 103 [Schulaufsicht]Art. 105 [Ethik- und Religionsunterricht] →