Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 7 [Menschenwürdiges Dasein als Staatsziel]Art. 9 [Kinder- und Jugendschutz] →