(1)Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.(2)Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 64 [Zuständigkeiten, Geschäftsordnung]Art. 66 [Ernennungsrecht] →