(1)Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.(2)Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 62 [Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung, Unvereinbarkeiten]Art. 64 [Zuständigkeiten, Geschäftsordnung] →