Der Freistaat bekennt sich zur Trägerschaft für die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 120 [Fortgeltung von Landesrecht]Art. 122 [Annahme, Verkündung, Inkrafttreten] →