(1)Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.(2)Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 18 [Gleichheitsgrundsatz]Art. 20 [Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit] →