Das Land strebt grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit an, die auf den Ausbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das Zusammenwachsen Europas und auf eine friedliche Entwicklung in der Welt gerichtet ist.
Art. 12
Verfassung[Grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit]
Die Grundlagen des Staates
Stand 2014-01-01