Jurafuchs

Art. 120

Verfassung
[Fortgeltung von Landesrecht]
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 2014-01-01
(1)
Das im Gebiet des Freistaates Sachsen als Landesrecht geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht.
(2)
Landesrecht und Landesgesetze im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 90 sind auch das Recht und die Gesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung.

Meine Notizen

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