Jurafuchs

Art. 78

Verfassung
[Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör]
Die Rechtsprechung
Stand 2014-01-01
(1)
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unzulässig.
(2)
Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör.
(3)
Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →