(1)
Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(2)
Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.
(3)
Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 4