Jurafuchs

Art. 122

Verfassung
[Annahme, Verkündung, Inkrafttreten]
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 2014-01-01
(1)
Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(2)
Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.
(3)
Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 4

Meine Notizen

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