(1)Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.(2)Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 68 [Rücktritt, Beendigung der Amtszeit, Geschäftsführende Regierung]Art. 70 [Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze] →