(1)Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen.(2)Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 28 [Berufsfreiheit]Art. 30 [Unverletzlichkeit der Wohnung] →