(1)Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtages oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht.(2)Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 69 [Konstruktives Misstrauensvotum]Art. 71 [Volksantrag] →