Zur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Art. 57
Verfassung[Datenschutzbeauftragter]
Der Landtag
Stand 2014-01-01