(1)Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.(2)Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 107 [Hochschulfreiheit]Art. 109 [Bedeutung der Kirchen, Diakonische Arbeit, Weimarer Kirchenartikel] →