Jurafuchs

§ 12

ThürVerfGHG
Verfahrensgrundsätze
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen in Anlehnung an die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts, insbesondere der Strafprozeßordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung. Hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und der Abstimmung sind die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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