(1)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2)
Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
(3)
Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ergehen im Namen des Volkes.