Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung, sofern sie den Antrag nicht selbst gestellt haben, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
§ 43
ThürVerfGHGBeteiligung des Landtags und der Landesregierung
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28