(1)Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.(2)§ 44 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 46 Verfahren§ 48 Beschwerderecht →