Der Präsident führt den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs. Im Falle seiner Verhinderung nimmt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten wahr. Im Übrigen gilt für die Vertretung § 8.
§ 7
ThürVerfGHGVorsitz
Erster Teil Verfassung und Zuständigkeit
Stand 1994-06-28