Jurafuchs

§ 34

ThürVerfGHG
Erledigung unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerden
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28
(1)
Verfassungsbeschwerden können durch einstimmigen Beschluß eines von dem Verfassungsgerichtshof für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind.
(2)
Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, einem Mitglied, das Berufsrichter sein oder die Befähigung zum Richteramt haben muß, und einem weiteren Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Die Bestellung mehrerer Ausschüsse ist zulässig; in diesem Fall bestimmt der Verfassungsgerichtshof vor Beginn des Geschäftsjahres deren Zahl, die ihnen neben dem Präsidenten angehörenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die Ausschüsse.
(3)
Der Ausschuß kann ohne mündliche Verhandlung und ohne eine Anhörung nach § 36 Abs. 1 bis 4 entscheiden.

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