(1)Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.(2)Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit§ 16 Beauftragte von Personengruppen →