Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in den Fällen des § 11 Nr. 6 richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sowie dem gemäß Artikel 82 Abs. 8 der Verfassung erlassenen Gesetz.
§ 49
ThürVerfGHGVerfahrensvorschriften
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28