(1)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Thüringer Gerichte und Behörden.
(2)
Die Entscheidungsformel hat Gesetzeskraft, soweit der Verfassungsgerichtshof in den Fällen des § 11 Nr. 1, 2, 4 und 5 eine Rechtsvorschrift für mit der Verfassung unvereinbar oder nichtig erklärt. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen.