In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 32
ThürVerfGHGBegründung der Verfassungsbeschwerde
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28