Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der Landesregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt.
§ 30
ThürVerfGHGVollstreckung
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28