Jurafuchs

§ 40

ThürVerfGHG
Beitritt zum Verfahren
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28
(1)
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 11 Nr. 3 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung ist.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.

Meine Notizen

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