(1)
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 11 Nr. 3 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung ist.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.