(1)
In dem Antrag eines Untersuchungsausschusses des Landtags, der sich gegen die Verweigerung der Aktenvorlage oder Aussagegenehmigung durch die Landesregierung richtet (§ 14 Abs. 4 des Untersuchungsausschußgesetzes), ist die Erforderlichkeit der Aktenvorlage oder Aussagegenehmigung für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags zu begründen und darzulegen, aus welchen Gründender Untersuchungsausschuß die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben hält.
(2)
Beteiligte des Verfahrens sind der Untersuchungsausschuß, die Landesregierung, jeder Betroffene, soweit er in der Wahrnehmung seiner Rechte berührt ist, und in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Untersuchungsausschußgesetzes jede sonstige natürliche und juristische Person, die in ihren Grundrechten betroffen ist.
(3)
Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, ob die Verweigerung von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung begründet ist.
(4)
Vor Erlaß der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, daß die mündliche Verhandlung, soweit nicht auf sie verzichtet wird (§ 20 Abs. 1), unter Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt.
(5)
Der Antrag nach Absatz 1 kann bis zur Verkündung der Entscheidung oder, wenn die Entscheidung nicht zu verkünden ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.