Jurafuchs

§ 44

ThürVerfGHG
Entscheidung
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 1994-06-28
Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß Landesrecht der Verfassung widerspricht, so erklärt er die Rechtsvorschrift für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Enthält das Gesetz oder die Verordnung weitere Bestimmungen, die aus denselben Gründen der Verfassung widersprechen, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.

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